Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 31

§ 31 – Mehrere Kostenschuldner

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht. (3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist. (4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat, normal der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und normal das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. normal arabic

Kurz erklärt

  • Mehrere Kostenschuldner haften gemeinsam für die Kosten.
  • Die Haftung eines anderen Schuldners kann nur geltend gemacht werden, wenn der Erstschuldner nicht zahlungsfähig ist.
  • Zahlungen des Erstschuldners reduzieren seine Haftung, auch wenn sie nur einen Teilbetrag betreffen.
  • Wenn einem Schuldner Prozesskostenhilfe gewährt wurde, darf die Haftung anderer Schuldner nicht eingefordert werden.
  • Diese Regelung gilt auch, wenn der Schuldner Kosten aus einem gerichtlichen Vergleich übernommen hat, der vom Gericht vorgeschlagen wurde.